Prof. Dr. Hans Kudlich
Selbstvorstellung
Guten Tag, mein Name ist Dr. Hans Kudlich und ich bin zum einen als Rechtsanwalt, zum anderen als Professor an der FAU Erlangen-Nürnberg tätig. Auch bin ich ständiger Mitarbeiter verschiedenster Zeitschriften wie der JA, ZStW, ZWH und NStZ. Bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 26.02.2020 war ich als einer der Klagevertreter beteiligt.
Stellungnahme
Sterbehilfe (hier in einem weit verstandenen Sinne, welche nicht nur, aber insbesondere auch die Suizidbeihilfe mit umfasst) ist ein heikles und sensibles Thema: Auf der einen Seite steht die Hilfsbedürftigkeit von Menschen in einer im wahrsten Sinne des Wortes existenziellen Notlage; auf der anderen Seite stehen möglicherweise vu lnerable und im schlimmsten Falle eingeschüchterte Personen, die sich durch eine Stimmung, in welcher eine Selbsttötung kein uneingeschränktes Tabu mehr ist, in ihren autonomen Entscheidungen beeinträchtigt fühlen könnten. Völlig zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu § 217 StGB zum Schutz dieser vulnerablen Personengruppen und ihrer Autonomie aufgerufen, dabei aber betont, dass dieser Schutz auf eine Weise zu erfolgen hat, der das Selbstbestimmungsrecht ernsthaft und freiverantwortlich Sterbewilliger nicht aushöhlt.
Sollen nunmehr auf politischer Ebene neue Regeln zur Sterbehilfe gefunden und muss in der Folge deren Auslegung und Anwendung diskutiert werden, so genügt es nicht, nur die unhintergehbaren und in inevitablen Grenzen zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht gezogen hat. Rechtsstaatliche Strafgesetzgebung sollte vielemhr auch nicht darauf bedacht sein, den Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen bis zum letzten Millimeter auszureizen, sondern umgekehrt den Grundrechtsschutz nur dort beschneiden, wo dies zum Schutz gegenläufige Interessen unvermeidbar erscheint